Versicherer | Württembergischen Lebensversicherung AG |
Tarif | BURV |
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Allgemein | Tariferläuterung |
Besonders für Berufsgruppen | Schüler, Azubis, Studenten (voller BU-Schutz ab Beginn), Selbständige Handwerker, GGF, Angestellte/Arbeiter |
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente | 24.000 EUR |
| unabhängig vom Eintrittsalter |
Maximale mtl. BU-Rente | bis 5.000 EUR (darüberhinaus Einzelfallentscheidung) |
| Ärztliches Zeugnis + EKG +zusätzliche Blutuntersuchungen |
Lebenslange BU Rente | nein |
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVG | nein |
Kostenübernahme des Versicherers für | ja |
geforderte Untersuchungen | |
Prognosezeitraum | 6 Monate |
Leistungsanspruch | 6 Monate |
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%) | nein |
Gesundheitliche Beeinträchtigungen und | Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bei Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, wie sie ihn ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat. |
Anforderungen für Nachweisführung | |
Gleichstellung der Pflegestufe | Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 3 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Wir leisten bei 3 oder mehr Punkten. |
im Leistungsfall | |
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Versicherter Beruf im Leistungsfall | Tariferläuterung |
Leitungsanspruch im letzten | ja |
Beruf ohne Einschränkungen | |
Leistungsfallprüfung für | nein |
vorherige Berufe | |
Unbefristete Leistungen bei BU | nein, |
| zeitlich befristet auf 3 Jahre |
Besonderheiten im versicherten Beruf | nein |
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Verweisungsbedingungen | Tariferläuterung |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | ja |
Einschränkungen der Verweisungsmöglichkeit | Wir verzichten darauf, die versicherte Person auf eine vergleichbare Tätigkeit abstrakt zu verweisen, die die Person nicht konkret ausübt. Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Unter dem Begriff der bisherigen Lebensstellung ist sowohl das erzielte Einkommen als auch das soziale Ansehen der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit zu verstehen. Dabei ist für die versicherte Person eine zumutbare Einkommensreduzierung möglich. Diese wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen |
| Beeinträchtigung begrenzt. |
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisung | nein; |
| nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben |
Nachprüfungsverfahren: | |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | ja; |
| auf die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wird ausdrücklich hingewiesen |
Erstprüfungsverfahren: | nein |
Verzicht auf konkrete Verweisung | |
Besondere Regelung bei Verweisung | Es liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn ein Selbstständiger oder Gesellschafter durch zumutbare Umorganisation eine Tätigkeit ausüben kann. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie aufgrund der Gesundheitsverhältnisse möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist, die bisherige Stellung als Betriebsinhaber oder Gesellschafter im Wesentlichen unverändert bleibt und sich die durch die Umorganisation hervorgerufenen Einkommensveränderungen |
| in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen bewegen. |
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Leistungszusage | Tariferläuterung |
befristete Leistungsanerkennung | nein, |
| ausser in begründeten Ausnahmen, z.B. bei Selbstständigen, deren Berufsunfähigkeit durch eine zumutbare Umorganisation ihres Betriebes enden könnte, ist eine Befristung unseres |
| Leistungsanerkenntnisses (maximal bis zu insgesamt 12 Monaten) zulässig. Spätestens danach erfolgt die endgültige Entscheidung über unsere Leistungspflicht ohne zeitliche Befristung. |
Zeitpunkt des Leistungsanspruchs | mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit bzw. die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist |
Begrenzung der rückwirkende Leistung | nein, |
bei verspäteter Meldung | nur die gesetzliche Verjährungsfrist |
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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | Tariferläuterung |
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzung | ja |
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten | Innerhalb der ersten 5 Jahre; |
| bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; |
| bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
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Überbrückungsmöglichkeiten | Tariferläuterung |
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldes | nein |
Wiedereingliederungshilfe | nein |
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Angemessenheitsprüfung | Tariferläuterung |
Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. |
| Max. 80% des Nettoeinkommens. |
| Ab bestimmten BUR-Grenzen reicht die Eigenangabe durch den VN nicht mehr aus. Hierzu benötigen wir gesicherte Einkommensnachweise der letzten 3 Jahre in Form von Gehaltsnachweisen. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | auf Basis des Nettoeinkommens das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde |
Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. |
| Max. 80% des Nettoeinkommens. |
| Ab bestimmten BUR-Grenzen reicht die Eigenangabe durch den VN nicht mehr aus. Hierzu benötigen wir gesicherte Einkommensnachweise der letzten 3 Jahre in Form von Steuerbescheiden letzten 3 Jahre. |
| Maßgeblich ist hier Gewinn aus Praxis/aus Gewerbe nach Abzug aller Betriebsausgaben und Steuern (auch persönliche Steuern). |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | auf Basis des Nettoerwerbseinkommens das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde |
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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers | Tariferläuterung |
VN-Mitwirkungspflicht beschränkt | ja, |
| medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt |
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserung | nein |
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel) | ja, aber eingeschränkt. |
| Die Verpflichtung gilt nur für zumutbare Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Keine Verpflichtung, operative Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. |
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Möglichkeit einer Nachversicherung | Tariferläuterung |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, |
(Heirat und Geburt) | sowohl bei Heirat als auch bei Geburt/Adoption. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; Im Rahmen dieser Option kann bis zu 50 % der bisher vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, höchstens jedoch 6.000 EUR jährliche Berufsunfähigkeitsrente, nachversichert werden |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, bei folgenden Ereignissen: |
(sonstige) | - Das Bruttoeinkommen der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist in den letzten 3 Jahren um mindestens 30 % gestiegen. |
| - Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als selbstständige(r) Handwerker oder Handwerkerin. |
| - Aufnahme eines Darlehens von mindestens 100.000 EUR |
| durch die versicherte Person zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie. |
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoption | ja. |
| Die Summe aus allen versicherten privaten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten und gleichartigen Ansprüchen aus gesetzlichen oder betrieblichen Versorgungssystemen darf durch die Nachver-sicherung nicht höher sein als 80 % des Nettoeinkommens der versicherten Person bzw. nicht höher als 80 % des Nettoerwerbs-einkommens bei Selbstständigen. |
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten Beruf | nein |
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Zeitraum bei den Gesundheitsfragen | Tariferläuterung |
für ambulante Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
für stationäre Gesundheitsfragen | 10 Jahre |
| 10 Jahre wegen Behandlung Drogen, Betäubungs-, Rauschmitteleinnahme |
| 10 Jahre wegen Behandlung der Folgen von Alkoholgenuss |
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragen | ja, Frage nach HIV |
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Ratings | Tariferläuterung |
Morgen & Morgen Rating | 5 Sterne |
Franke & Bornberg Rating | FFF |
Fitch Rating | A |
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Besonderheiten / Alleinstellungsmerkmale | In der selbständigen BU ist bei Beitragsfreistellung eine beitragsfreie BU möglich. |
| Für alle Berufsklassen einheitliches Bedingungswerk. |
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| Berufsunfähigkeitsschutz gegen Einmalbeitrag. |
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| Jährliche Rentenerhöhung in Höhe von 2,3% im Leistungsbezug nach den aktuellen Überschusssätzen. |
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| Einziger Versicherer mit 5 Sterne-BU der Schüler bis zum 67. Lebensjahr versichert. |
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| Bessere Einstufung um eine Berufsgruppe für selbständige Handwerker und GGF: |
| Bei mindestens 5 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und bei Handwerkern zusätzlich Meister- bzw. Gesellenbrief im ausgeübten Beruf. |
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| GGF mit mehr als 50 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern werden prinzipiell in Berufsgruppe 1 eingestuft. |