Versicherer | Stuttgarter Lebensversicherung a.G. |
Tarif | BU-PLUS Tarif 91 |
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Allgemein | Tariferläuterung |
Besonders für Berufsgruppen | Durchweg für alle Berufsgruppen* Sondereinstufung für Handwerksmeister mit mind. 5 Vollzeitbeschäftigten und mind. 75% kfm. Tätigkeit in BG II. Weitere ähnliche Berufe ebenfalls aber nur auf Anfrage und Einzelfallentscheidung über die FD München |
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente | 20.000.- EUR (bis Eintrittsalter 45 Jahre) |
| 15.000.- EUR (Eintrittsalter über 46 Jahre) |
Maximale mtl. BU-Rente | Eintrittsalter ≤ 45 Jahre: |
| BU-Jahresrente über 20.000 € Gruppe 1 |
| BU-Jahresrente über 30.000 € Gruppe 2 |
| BU-Jahresrente über 40.000 € Gruppe 3 |
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| Eintrittsalter ≥ 45 Jahre: |
| BU-Jahresrente über 15.000 € Gruppe 1 |
| BU-Jahresrente über 25.000 € Gruppe 2 |
| BU-Jahresrente über 35.000 € Gruppe 3 |
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| Anmerkung: über 36.000 EUR Jahresrente nur in Kombination Risiko-LV + BUZ-PLUS |
| Gruppe 1 ärztliches Zeugnis mit HIV-Test |
| Gruppe 2 zusätzlich EKG, Ergometrie und Laborwerte Gruppe 3 zusätzlich Elektrophorese, Elektrokardiogramm, abnominelle Sonographie und kleine Lungenfunktionsprüfung |
Lebenslange BU Rente | nein |
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVG | nein |
Kostenübernahme des Versicherers für | Ja |
geforderte Untersuchungen | |
Prognosezeitraum | 6 Monate |
Leistungsanspruch | 6 Monate |
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%) | nein |
Gesundheitliche Beeinträchtigungen und | Krankheit, |
Anforderungen für Nachweisführung | Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden |
| Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen |
| sind |
Gleichstellung der Pflegestufe | Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird |
im Leistungsfall | nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, |
| wenn mindestens ein Punkt erreicht ist. |
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Versicherter Beruf im Leistungsfall | Tariferläuterung |
Leitungsanspruch im letzten | ja |
Beruf ohne Einschränkungen | |
Leistungsfallprüfung für | nein |
vorherige Berufe | |
Unbefristete Leistungen bei BU | nein, |
| zeitlich befristet auf 60 Monate |
Besonderheiten im versicherten Beruf | nein |
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Verweisungsbedingungen | Tariferläuterung |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | ja |
Einschränkungen der Verweisungsmöglichkeit | Die Lebensstellung ist gewahrt, wenn der neue Beruf in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung des zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttojahreseinkommen muss mindestens 80% des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten 3 Jahre betragen |
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisung | ja |
Nachprüfungsverfahren: | ja, |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | es kann nur das Fortbestehen und den Grad der Berufsunfähigkeit erneut geprüft werden. Dabei wird auch überprüft ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden |
Erstprüfungsverfahren: | nein |
Verzicht auf konkrete Verweisung | |
Besondere Regelung bei Verweisung | nein |
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Leistungszusage | Tariferläuterung |
befristete Leistungsanerkennung | ja, max. auf 18 Monate |
Zeitpunkt des Leistungsanspruchs | ab dem 1. Monat |
Begrenzung der rückwirkende Leistung | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist |
bei verspäteter Meldung | |
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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | Tariferläuterung |
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzung | ja |
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten | Innerhalb der ersten 5 Jahre; |
| bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; |
| bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
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Überbrückungsmöglichkeiten | Tariferläuterung |
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldes | nein – Keine KTG-Leistung vorhanden |
Wiedereingliederungshilfe | ja einmalig in Höhe der aktuellen Monatsrente X 12, begrenzt auf 10.000 EUR |
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Angemessenheitsprüfung | Tariferläuterung |
Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 60 % des Bruttoarbeitseinkommens ausmacht. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 48 |
Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | bei Antragsstellung auf Grundlage der Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. der auf die versicherte Person entfallende Brutto-Gewinn. Bis zu 100.000 EUR können bis zu 60 % abgesichert werden (inklusive schon bestehender BU-Versicherungen) |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 49 |
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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers | Tariferläuterung |
VN-Mitwirkungspflicht beschränkt | ja, |
| medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt |
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserung | nein, Änderungen des Gesundheitszustandes müssen unverzüglich gemeldet werden |
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel) | Im Regelfall ja. Die Stuttgarter behält sich jedoch vor im Einzelfall einen begutachtenden Arzt bei Untersuchungen im Rahmen der Nachprüfung eines Leistungsfalls zu bestellen. |
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Möglichkeit einer Nachversicherung | Tariferläuterung |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, sowohl bei Heirat, Geburt bzw. Adoption eines Kindes; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; die Restlaufzeit des Vertrages muss 5 Jahre betragen; max. Erhöhung 50% der ursprünglich vereinbarten Jahresrente |
(Heirat und Geburt) | |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, gilt auch für Immobilienkauf und Mehrverdienst im Beruf |
(sonstige) | |
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoption | ja, aber nur in Ausnahmefällen kann bei allen Nachversicherungsoptionen der Nachweis verlangt werden, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird |
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten Beruf | nein |
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Zeitraum bei den Gesundheitsfragen | Tariferläuterung |
für ambulante Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
für stationäre Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragen | ja, |
| Frage nach Erwerbsminderung und Wehrdienstbeschädigung |
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Ratings | Tariferläuterung |
Morgen & Morgen Rating | 5 Sterne |
Franke & Bornberg Rating | FFFplus |
Fitch Rating | A |
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Besonderheiten / Alleinstellungsmerkmale | Spezialtarif: BU PLUS life: |
| Besonderheit doppelte BU-Rentenleistung innerhalb der ersten 36 Leistungsmonate |