Versicherer | Swiss Life |
Tarif | SBU, BUZ BG 1-3 |
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Allgemein | Tariferläuterung |
Besonders für Berufsgruppen | alle, keine besonderen Zielgruppen |
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente | 30.000,- EUR |
Maximale mtl. BU-Rente | 5.500.- EUR |
| große ärztliche Untersuchung mit bestimmten Laborwerten und EKG (Ruhe, Belastung), HIV Test, höhere BU-Renten möglich im GGF-Bereich und bei Einzelfallentscheidung |
Lebenslange BU Rente | nein |
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVG | ja |
Kostenübernahme des Versicherers für | ja |
geforderte Untersuchungen | |
Prognosezeitraum | 6 Monate |
Leistungsanspruch | 6 Monate |
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%) | ja, 25% / 75% Staffelregelung |
Gesundheitliche Beeinträchtigungen und | Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; |
Anforderungen für Nachweisführung | Nachweis durch ärztliche Unterlagen ohne schuldhaftes Verzögern |
Gleichstellung der Pflegestufe | BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bereits einer von fünf Pflegepunkten lt. AVB zutrifft. Die VP benötigt ständig die Hilfe einer anderen Person |
im Leistungsfall | * beim Fortbewegen im Zimmer trotz Inanspruchnahme einer Gehilfe oder eines Rollstuhles |
| * beim Aufstehen und Zubettgehen |
| * beim Einnehmen von Mahlzeiten trotz krankengerechter Hilfsmittel |
| * beim Verrichten der Notdurft oder |
| * aufgrund einer erforderlichen Bewahrung |
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Versicherter Beruf im Leistungsfall | Tariferläuterung |
Leitungsanspruch im letzten | ja |
Beruf ohne Einschränkungen | |
Leistungsfallprüfung für | nein |
vorherige Berufe | |
Unbefristete Leistungen bei BU | nein, |
| zeitlich befristet für 60 Monate |
Besonderheiten im versicherten Beruf | Bei ununterbrochenen Zeiten des Erziehungsurlaubs und Mutterschutzes wird die vor der Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung bei der Prüfung des Leistungsanspruchs - ohne Befristung - zugrunde gelegt. Der freiwillige Wechsel in eine andere Tätigkeit, z.B. als Hausfrau/-Mann gilt als Berufswechsel und nicht als Ausscheiden aus dem Beruf. Bei einem Berufswechsel wird die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zur Feststellung der Leistungspflicht herangezogen. |
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Verweisungsbedingungen | Tariferläuterung |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | ja |
Einschränkungen der Verweisungsmöglichkeit | Die Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen. |
| Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. |
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisung | nein; |
| nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Erziehungsurlaub, Mutterschutz) |
Nachprüfungsverfahren: | ja, |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | auf die Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren wird ausdrücklich hingewiesen |
Erstprüfungsverfahren: | nein |
Verzicht auf konkrete Verweisung | |
Besondere Regelung bei Verweisung | nein |
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Leistungszusage | Tariferläuterung |
befristete Leistungsanerkennung | ja, auf max. 12 Monate |
Zeitpunkt des Leistungsanspruchs | ab dem 1. Monat |
Begrenzung der rückwirkende Leistung | nein |
bei verspäteter Meldung | |
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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | Tariferläuterung |
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzung | ja |
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten | Innerhalb der ersten 5 Jahre; |
| bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; |
| bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
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Überbrückungsmöglichkeiten | Tariferläuterung |
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldes | nein |
Wiedereingliederungshilfe | nein |
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Angemessenheitsprüfung | Tariferläuterung |
Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. Die Gesamtversorgung aus bestehenden und beantragten Berufsunfähigkeitsversicherungen und anderen bestehenden Versorgungen (gesetzlich, berufsständisch, betrieblich) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen sein. GRV-Renten werden dabei nur zur Hälfte und mit max. 7.200 Euro p.a. angerechnet. Bei einem Nettoeinkommen bis 30.000 Euro können 100% abgesichert werden, darüber 80%, ab 50.001 Euro 70%). |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Im Leistungsfall wird keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen, da es sich anders als z.B. in der Krankentagegeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Die Rente wird selbst dann gezahlt, wenn sich dadurch gegenüber dem letzten Einkommen eine Überversorgung ergeben würde. |
| Allenfalls kann geprüft werden, ob der Kunde bei Vertragsabschluss korrekte Angaben zur wirtschaftlichen Risikoprüfung gemacht hat, ob also eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist. |
Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. Anstelle des aktuellen Bruttoeinkommens wird hier jedoch der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre nach Steuern als Maßstab herangezogen. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. |
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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers | Tariferläuterung |
VN-Mitwirkungspflicht beschränkt | ja, |
| medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht beschränkt |
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserung | nein, |
| eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit oder die Wiederaufnahme bzw. die Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden. |
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel) | ja |
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Möglichkeit einer Nachversicherung | Tariferläuterung |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt; |
(Heirat und Geburt) | das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und einer ausstehenden Vertragsdauer von mindestens 20 Jahren ausgeübt werden; |
| max. Erhöhung 100% der versicherten Jahresrente |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, für weitere Ereignisse wie z.B. |
(sonstige) | Scheidung, Existenzgründung, Karrieresprung, Wegfall GRV/BAV-Rente, Immobilienkauf … |
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoption | ja, |
| es erfolgt eine wirtschaftliche Risikoprüfung bei Ausübung der Nachversicherungsoption. Es wird die Angemessenheit der Relation zwischen gewünschter BU-Rente, bestehender Versorgung für den Fall der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit und aktuellen Nettoeinkommen geprüft. |
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten Beruf | nein, |
| eine Umstufung des bestehenden Vertrags in eine andere Berufsgruppe wird nicht vorgenommen werden (es gilt der Grundsatz "Einmal versichert, Immer versichert"). Für den Versicherungsteil, der aus der Nachversicherungsoption resultiert, ist hinsichtlich der maximal möglichen BU-Rente und der Prämienbemessung der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf maßgeblich. |
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Zeitraum bei den Gesundheitsfragen | Tariferläuterung |
für ambulante Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
| 10 Jahre bei Fragen zu Drogen und Betäubungsmitteleinnahme, Beratung wegen Konsum von Alkohol, Betäubungsmittel oder Drogen, |
| Selbsttötungsversuch |
für stationäre Gesundheitsfragen | 10 Jahre |
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragen | ja, |
| Frage nach HIV, körperliches Gebrechen, Organfehler, eine angeborene Erkrankung, eine Erwerbsminderung (MdE), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder eine Schwerbehinderung (GdB) |
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Ratings | Tariferläuterung |
Morgen & Morgen Rating | 5 Sterne |
Franke & Bornberg Rating | FFFplus |
Fitch Rating | A- |
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Besonderheiten / Alleinstellungsmerkmale | 1. Konsortialführer MetallRente-BU: noch günstigere Prämien für Mitarbeiter in der Metallbranche und weiteren angeschlossenen Branchen (Elektro, Stahl, Textil, Bekleidung, Holz, Kunststoff mit endlosen Unterbranchen); Privatvertrag! |
| 2. Spezialprodukt Swiss Life Einstiegsplan: Topprodukt für Azubis, Studenten, junge Familien, Existenzgründer usw., da bereits während einer reinen Risikophase bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit trotzdem die spätere Kapitalbildung gewährleistet ist - einziges Produkt dieser Art am Markt! |
| 3. Risiko- oder Hobbyzuschläge: werden mit evtl. Berufszuschlägen verrechnet, nicht addiert! |
| 4. Azubis: sofortige BU ohne Berufszuschläge (auch für Handwerker!) und ohne spätere Umstufung |
| 5. Studenten: sofortige BU mit Berufsgruppe 1 (nicht versicherbar: ausschließliche Studienrichtung Kunst und Sport) |
| 6. Invitatio-Modell: keine Nachmeldepflicht gesundheitlicher Veränderungen, wenn Invitatio-Angebot innerhalb von sechs Wochen durch VN angenommen wird (Anm.: Swiss Life hat bereits vor der VVG-Reform bereits seit 1982 keine Nachmeldepflicht gehabt) |