Versicherer | ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. |
Tarif | BV10 (Stand 06.2008) |
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Allgemein | Tariferläuterung |
Besonders für Berufsgruppen | Ärzte, Akademiker und kaufmännische Angestellte |
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente | 30.000.- EUR (bis Eintrittsalter 50 Jahre) |
| 12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre) |
Maximale mtl. BU-Rente | max. das 3 fache der BBG, eine Erklärung vom Arzt (B-Plus), die Antragsfragen, sowie eine Herz- und Kreislaufuntersuchung (HU) ist erforderlich. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein. |
Lebenslange BU Rente | nein |
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVG | ja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet |
Kostenübernahme des Versicherers für | ja |
geforderte Untersuchungen | |
Prognosezeitraum | 6 Monate |
Leistungsanspruch | 6 Monate |
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%) | ja, 25% / 75%; 33 1/3% / 66 2/3 % und 75% |
Gesundheitliche Beeinträchtigungen und | Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall; |
Anforderungen für Nachweisführung | ärztlich nachzuweisen |
Gleichstellung der Pflegestufe | BU aufgrund von Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegepunkt erfüllt sind |
im Leistungsfall | |
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Versicherter Beruf im Leistungsfall | Tariferläuterung |
Leitungsanspruch im letzten | ja |
Beruf ohne Einschränkungen | |
Leistungsfallprüfung für | nein, |
vorherige Berufe | Ausnahme: der Beruf wurde innerhalb von 12 Monaten vor der Berufsunfähigkeit gewechselt. Ist dies der Fall kann der vorherige Beruf zur Leistungsprüfung herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. |
Unbefristete Leistungen bei BU | ja, |
| für die restliche Versicherungsdauer |
Besonderheiten im versicherten Beruf | nein |
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Verweisungsbedingungen | Tariferläuterung |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | ja |
Einschränkungen der Verweisungsmöglichkeit | Wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht, oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr - im Einzelfall auch weniger - unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. |
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisung | ja |
Nachprüfungsverfahren: | ja |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | |
Erstprüfungsverfahren: | nein |
Verzicht auf konkrete Verweisung | |
Besondere Regelung bei Verweisung | nein |
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Leistungszusage | Tariferläuterung |
befristete Leistungsanerkennung | nein |
Zeitpunkt des Leistungsanspruchs | Der Anspruch auf BU-Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist |
Begrenzung der rückwirkende Leistung | nein |
bei verspäteter Meldung | |
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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | Tariferläuterung |
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzung | ja |
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten | Innerhalb der ersten 5 Jahre; |
| bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; |
| bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
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Überbrückungsmöglichkeiten | Tariferläuterung |
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldes | nein |
Wiedereingliederungshilfe | Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten (Einschränkungen bei Leistungsdauern unter 12 Monaten). Bei erneuter Berufsunfähigkeit ggf. Anrechnung auf die zu zahlende BU-Renten |
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Angemessenheitsprüfung | Tariferläuterung |
Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Als Grundlage wird das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Als angemessen gilt: 2/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze + 1/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bestehen bereits Anwartschaften aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen werden ebenfalls angerechnet. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. |
Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. |
| Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. |
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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers | Tariferläuterung |
VN-Mitwirkungspflicht beschränkt | ja, Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen und Sehhilfen) sowie Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. |
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserung | nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden. |
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel) | ja |
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Möglichkeit einer Nachversicherung | Tariferläuterung |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" |
(Heirat und Geburt) | |
Nachversicherungsmöglichkeiten | ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" |
(sonstige) | |
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoption | ja, |
| eine angemessene Relation zum Einkommen muss vorhanden sein, bei Bedarf wird ein Nachweis verlangt. |
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten Beruf | Die Nachversicherungsgarantie erfolgt bedingungsgemäß ohne erneute Risikoprüfung |
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Zeitraum bei den Gesundheitsfragen | Tariferläuterung |
für ambulante Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
für stationäre Gesundheitsfragen | 10 Jahre |
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragen | ja, Frage nach HIV |
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Ratings | Tariferläuterung |
Morgen & Morgen Rating | 5 Sterne |
Franke & Bornberg Rating | FFF |
Fitch Rating | k.A. |