BU Vergleich
Berufsunfähigkeitsversicherung
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ALTE LEIPZIGER Berufsunfähigkeitsversicherung BV10



VersichererALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.
TarifBV10 (Stand 06.2008)
  
AllgemeinTariferläuterung
Besonders für BerufsgruppenÄrzte, Akademiker und kaufmännische Angestellte
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente30.000.- EUR (bis Eintrittsalter 50 Jahre)
 12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre)
Maximale mtl. BU-Rentemax. das 3 fache der BBG, eine Erklärung vom Arzt (B-Plus), die Antragsfragen, sowie eine Herz- und Kreislaufuntersuchung (HU) ist erforderlich. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein.
Lebenslange BU Rentenein
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVGja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet
Kostenübernahme des Versicherers fürja
geforderte Untersuchungen 
Prognosezeitraum6 Monate
Leistungsanspruch6 Monate
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%)ja, 25% / 75%; 33 1/3% / 66 2/3 % und 75%
Gesundheitliche Beeinträchtigungen undKrankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall;
Anforderungen für Nachweisführungärztlich nachzuweisen
Gleichstellung der PflegestufeBU aufgrund von Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegepunkt erfüllt sind
im Leistungsfall 
  
Versicherter Beruf im LeistungsfallTariferläuterung
Leitungsanspruch im letztenja
Beruf ohne Einschränkungen 
Leistungsfallprüfung fürnein,
vorherige BerufeAusnahme: der Beruf wurde innerhalb von 12 Monaten vor der Berufsunfähigkeit gewechselt. Ist dies der Fall kann der vorherige Beruf zur Leistungsprüfung herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann.
Unbefristete Leistungen bei BUja,
 für die restliche Versicherungsdauer
Besonderheiten im versicherten Berufnein
  
VerweisungsbedingungenTariferläuterung
Verzicht auf abstrakte Verweisungja
Einschränkungen der VerweisungsmöglichkeitWenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht, oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr - im Einzelfall auch weniger - unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisungja
Nachprüfungsverfahren:ja
Verzicht auf abstrakte Verweisung 
Erstprüfungsverfahren:nein
Verzicht auf konkrete Verweisung 
Besondere Regelung bei Verweisungnein
  
LeistungszusageTariferläuterung
befristete Leistungsanerkennungnein
Zeitpunkt des LeistungsanspruchsDer Anspruch auf BU-Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist
Begrenzung der rückwirkende Leistungnein
bei verspäteter Meldung  
  
Vorvertragliche AnzeigepflichtverletzungTariferläuterung
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzungja
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen AnzeigepflichtenInnerhalb der ersten 5 Jahre;
 bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
 bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
  
ÜberbrückungsmöglichkeitenTariferläuterung
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldesnein
Wiedereingliederungshilfe Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten (Einschränkungen bei Leistungsdauern unter 12 Monaten). Bei erneuter Berufsunfähigkeit ggf. Anrechnung auf die zu zahlende BU-Renten
  
AngemessenheitsprüfungTariferläuterung
Angemessenheitsprüfung bei AngestelltenAls Grundlage wird das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Als angemessen gilt: 2/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze + 1/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bestehen bereits Anwartschaften aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen werden ebenfalls angerechnet.
Basis für Angemessenheitsprüfung bei AngestelltenBei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren.
Angemessenheitsprüfung bei SelbständigenEine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht.
 Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben.
Basis für Angemessenheitsprüfung bei SelbständigenBei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren.
  
Mitwirkungspflichten des VersicherungsnehmersTariferläuterung
VN-Mitwirkungspflicht beschränktja, Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen und Sehhilfen) sowie Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten.
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserungnein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden.
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel)ja
  
Möglichkeit einer NachversicherungTariferläuterung
Nachversicherungsmöglichkeitenja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie"
(Heirat und Geburt) 
Nachversicherungsmöglichkeitenja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie"
(sonstige) 
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoptionja,
 eine angemessene Relation zum Einkommen muss vorhanden sein, bei Bedarf wird ein Nachweis verlangt.
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten BerufDie Nachversicherungsgarantie erfolgt bedingungsgemäß ohne erneute Risikoprüfung
  
Zeitraum bei den GesundheitsfragenTariferläuterung
für ambulante Gesundheitsfragen5 Jahre
für stationäre Gesundheitsfragen10 Jahre
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen5 Jahre
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragenja, Frage nach HIV
  
RatingsTariferläuterung
Morgen & Morgen Rating5 Sterne
Franke & Bornberg RatingFFF
Fitch Ratingk.A.


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