BU Vergleich
Berufsunfähigkeitsversicherung
Tippgeberprovision BerufsunfähigkeitsversicherungBerufsunfähigkeitsversicherung Vergleich: BU-Vergleich mit Testsiegern!
Direkt vergleichen, sparen und online Bonus beziehen

beitragsanpassung

Beitragsanpassung –
Herabsetzung der Prämie § 41 VVG

Die Klausel zur Beitragsanpassung erlaubt es Risikozuschläge in einer Versicherungsprämie, die bei Vertragsbeginn vereinbart worden sind, herauszunehmen, wenn das Risiko nicht mehr gegeben ist.
So kann beispielsweise ein Risikozuschlag, z.B. aufgrund eines Hobbies für eine Prämie oder sogar ein BU-Ausschluss bei einer bestimmten Krankheit bei Vertragsbeginn vereinbart worden sein. Dies führte zu einer Beitragsanpassung nach oben. Sehr häufig ist z.B. der Ausschluss der BU bei Rückenleiden oder ein sehr hoher Zuschlag, 30-50% Prämienzuschlag sind hier keine Seltenheit.
Wenn das Rückenleiden als ausgeheilt diagnostiziert worden ist, kann der Versicherte eine Beitragsanpassung durch den Wegfall des Zuschlages oder die Streichung der Leistungseinschränkung beantragen. Ein beispielhaftes Gerichtsurteil ist vom OLG Coburg (AZ: 32 S 131/00).

BU vergleich online

Tipp:
Lassen Sie sich von dem behandelten Arzt ein Attest ausstellen, dass besagt, dass die Krankheit ausgeheilt ist und dass das Gesundheitsrisiko nicht größer ist, als das bei einem "gesunden" Menschen. Dieses Attest schicken Sie es an die Versicherung mit der Beantragung der Prämienreduzierung nach § 41 VVG. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie dann einen beantragten Anspruch auf die Prämienreduzierung geltend gemacht. Falls es Schwierigkeiten mit der Versicherung gibt, empfehlen wir den Sachverhalt an den Ombudsmann der Versicherung weiterzuleiten (www.versicherungsombudsmann.de), da dieses Verfahren oft erfolgreich und kostenlos ist.

VVG § 41 Herabsetzung der Prämie

Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.


nach obennach oben