Versicherer | Continentale Lebensversicherung a. G. |
Tarif | Tarif B 1, BU-Vorsorge Premium |
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Allgemein | Tariferläuterung |
Besonders für Berufsgruppen | Besonders empfehlenswert ist unsere BU für junge Leute im Rahmen der starterVorsorge. Grundsätzlich besteht bei unserer BU jedoch bei allen Berufen ohne körperliche Belastung und bei Berufen mit leichter körperlicher oder psychischer Belastung ein sehr gutes Preis- /Leistungsverhältnis. |
Maximale mtl. BU-Rente über Gesundheitsrente | 24.000 € |
Maximale mtl. BU-Rente | 6.000 EUR (darüberhinaus Einzelfallentscheidung), Untersuchungen gemäß Annahmerichtlinien und ggfs. ärztliches Zeugnis |
Lebenslange BU Rente | Nein |
Verzicht auf Prämienanpassungen § 163 VVG | Nein |
Kostenübernahme des Versicherers für | Ja |
geforderte Untersuchungen | |
Prognosezeitraum | 6 Monate |
Leistungsanspruch | 6 Monate |
variable Leistungsstaffelungen (zu 50%) | Nein |
Gesundheitliche Beeinträchtigungen und | BU liegt vor, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein. |
Anforderungen für Nachweisführung | Werden Leistungen aus dem Vers.-Vertrag verlangt, informieren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten Unterlagen (Allgemeine Bedingungen, Kapitel II, Abschnitt D 1.1) |
Gleichstellung der Pflegestufe | BU aufgrund Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung Kräfteverfall so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Bei Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne leisten wir ab einem Pflegepunkt. |
im Leistungsfall | |
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Versicherter Beruf im Leistungsfall | Tariferläuterung |
Leitungsanspruch im letzten | Ja |
Beruf ohne Einschränkungen | |
Leistungsfallprüfung für | Nein |
vorherige Berufe | |
Unbefristete Leistungen bei BU | nein, |
| zeitlich befristet für 60 Monate |
Besonderheiten im versicherten Beruf | Nein |
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Verweisungsbedingungen | Tariferläuterung |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | Ja |
Einschränkungen der Verweisungsmöglichkeit | BU liegt nicht vor, wenn die vers. Person einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalles und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der BU erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser konkret ausgeübte Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. |
Verzicht auf zeitlich unbefristete abstrakte Verweisung | ja, |
| die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung gilt bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Danach sind für die Prüfung der BU solche Berufe maßgebend, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden können. |
Nachprüfungsverfahren: | ja, |
Verzicht auf abstrakte Verweisung | dabei können wir jedoch prüfen, ob die vers. Person neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. |
Erstprüfungsverfahren: | Nein |
Verzicht auf konkrete Verweisung | |
Besondere Regelung bei Verweisung | Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person Selbständiger, Freiberufler oder Gesellschafter bzw. Angestellter mit Unternehmensleitungsbefugnis ist und nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes / ihrer Praxis weiterhin als Selbständiger bzw. Freiberufler oder Gesellschafter bzw. Angestellter mit Unternehmungsleitungsbefugnis tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. |
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Leistungszusage | Tariferläuterung |
befristete Leistungsanerkennung | Nein |
Zeitpunkt des Leistungsanspruchs | Mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist. |
Begrenzung der rückwirkende Leistung | Keine zeitliche Begrenzung. |
bei verspäteter Meldung | |
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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | Tariferläuterung |
Verzicht auf Vertragskündigung bei schuldloser Anzeigenpflichtverletzung | Ja |
Zeitraum zum Rücktritt bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten | Innerhalb der ersten 5 Jahre (dies gilt nicht bei Vers.-Fällen, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind). bei Vorsatz innerhalb der ersten 10 Jahre. |
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Überbrückungsmöglichkeiten | Tariferläuterung |
Überbrückungsgeld für PKV-Versicherte nach der Einstellung des Krankentagegeldes | Nein, die Continentale gibt jedoch eine Deckungszusage für den Übergang von KTG zu BU-Leistungen und garantiert so eine lückenlose Zahlung. Voraussetzung ist, dass die Krankentagegeldversicherung bei der Continentale oder der Europa besteht, keine Karenzzeit vereinbart ist und entweder AU i. S. KT oder BU i. S. BU-Premium vorliegt. |
Wiedereingliederungshilfe | Endet unsere Leistungspflicht, weil die vers. Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. |
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Angemessenheitsprüfung | Tariferläuterung |
Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | bei Antragsstellung; |
| Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf 90 % des Nettoeinkommens ( bei betrieblicher Altersvorsorge 75 % des Bruttoeinkommens ) nicht überschreiten. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Angestellten | Eine finanzielle Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall findet nicht statt . |
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| Diese wird bei Antragstellung im Rahmen der finanziellen Risikoprüfung durchgeführt. Natürlich müssen hier die Angaben des VN zu Vorversicherungen etc. wahrheitsgemäß erfolgen. |
| Nach Vertragsschluss z.B. eintretende Einkommensminderungen spielen für die Höhe der im Leistungsfall zu erbringenden BU-Rentenzahlungen keine Rolle. Geleistet wird die versicherte Rente in voller Höhe. Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungspflicht bleibt dabei natürlich stets die korrekte Beantwortung der vorvertraglichen Antragsfragen auch bzgl. der finanziellen Risikoprüfung. |
Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | bei Antragsstellung; |
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| Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf nicht 60 % des Bruttoeinkommens (Bruttoeinkommen entspricht Gewinn vor Steuer) überschreiten. |
Basis für Angemessenheitsprüfung bei Selbständigen | siehe Antwort bei Angestellten |
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Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers | Tariferläuterung |
VN-Mitwirkungspflicht beschränkt | Wir verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die vers. Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. |
Meldepflichtverzicht bei gesundheitlicher Verbesserung | nein, |
| eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit, sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. |
Freie Arztwahl im Leistungsfall (Arztanordnungsklausel) | ja, |
| wir können jedoch weitere Gutachter, Ärzte oder sachverständige Dienstleister einsetzen. Die Kosten werden von uns getragen. |
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Möglichkeit einer Nachversicherung | Tariferläuterung |
Nachversicherungsmöglichkeiten | Ja, sowohl bei Heirat der VP, Geburt eines Kindes der VP und Adoption eines minderjährigen Kindes. Voraussetzungen: max. bis zum 50. Lebensjahr der VP. Die Nachversicherung kann innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Eintritt der oben beschriebenen Ereignisse beantragt werden. Es dürfen keine Leistungen wegen BU beantragt worden sein. |
(Heirat und Geburt) | |
| Umfang der Erhöhung: Die vers. Jahresrente der Nachversicherung (ggf. incl. einer Sofortbonusrente) darf zwischen 600 EUR und 6.000 EUR betragen. Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente aller vereinbarten Nachversicherungen (gegebenenfalls einschl. einer Sofortbonusrente) darf insgesamt 18.000 € nicht überschreiten. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachversicherung bestehende vers. Jahresrente darf sich dabei höchstens um 25 % bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei vers. Schülern, Studenten und Azubis um bis zu 50 % erhöhen. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen gewahrt bleiben, d.h., der jährliche Anspruch auf Leistungen wegen BU darf durch die Nachversicherung 60 % des jährlichen Bruttoeinkommens und 90 % des jährlichen. Nettoeinkommens nicht überschreiten |
Nachversicherungsmöglichkeiten | Ja, für folgende weitere Ereignisse: |
(sonstige) | - Erreichen der Volljährigkeit der VP |
| - Erhöhung des Einkommens der VP, die erstmalig zum Überschreiten der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung führt. |
| - Steigerung des Bruttoeinkommens der VP aus nichtselbständiger Tätigkeit um mehr als 10 % gegenüber dem monatlichen Durchschnitts-Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. |
| - Erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden. |
| - Aufnahme einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit mit Kammerzugehörigkeit der VP. |
| - Erhöhung des Einkommens der VP, die erstmalig zum Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung führt; erforderlich ist der Nachweis einer bestehenden privaten Krankheitskosten-Vollversicherung für die versicherte Person bei der Continentale Krankenversicherung a. G., bei der es sich nicht um den Basistarif handelt. |
| - Scheidung der VP |
| - Erwerb einer selbst bewohnten. Immobilie durch die VP |
| - Wegfall der Versicherungspflicht der VP in der gesetzlichen RV bei Handwerkern |
| - erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der VP, sofern die VP |
| aus dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen bezieht |
Risikoprüfung bei Nachversicherungsoption | ja, |
| bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird |
Nachversicherungsoptionen mit letzten ausgeübten Beruf | Nein |
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Zeitraum bei den Gesundheitsfragen | Tariferläuterung |
für ambulante Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
| 10 Jahre bei Fragen nach Drogen, Betäubungsmitteln häufige Medikamenteneinnahme und Alkoholkonsum sowie Fragen nach Krankheiten oder Beschwerden der Blut bildenden Organe, Blut- der Tumorerkrankungen. |
für stationäre Gesundheitsfragen | 5 Jahre |
für psychotherapeutische Gesundheitsfragen | 10 Jahre |
zeitlich unbefristete Gesundheitsfragen | ja, Frage nach HIV |
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Ratings | Tariferläuterung |
Morgen & Morgen Rating | 5 Sterne Gesamtrating |
| 5 "Sterne" Bedingungsrating |
Franke & Bornberg Rating | FFF |
Fitch Rating | k.A. |
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Besonderheiten / Alleinstellungsmerkmale | Karenzzeit zwischen 0 bis 24 Monate vereinbar. |
| Wiedereingliederungshilfe (Einmalbeitrag in Höhe von 6 Monatsrenten) |
| Beteiligung an den Anschaffungskosten zur Umorganisation bei Selbständigen / Freiberuflern (bis zu 6 Monatsrenten, max. 15.000 EUR) |
| Garantierte Leistungsdynamik in Höhe von 0,1 -3 % vereinbar. |
| Es kann, abweichend von der Vers.-Dauer eine längere Leistungsdauer versichert werden. |
| StarterVorsorge (für Junge Leute): |
| Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbar. Das Eintrittsalter muss zwischen 15 und 30 Jahren liegen. Für den ursprünglichen Versicherungsvertrag ist eine Vers.-Dauer bis zum Alter 35 Jahre und eine längere Leistungsdauer vereinbart. Verlängerung der Vers.-Dauer erfolgt zum Alter 35 automatisch oder auf Antrag auch vorher (die automatische Verlängerung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer widerspricht). |